Gesetzesreform
Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (vom 4.5.2021, BGBl 2021 vom 12.5.2021) ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Mit der Gesetzesreform wurden unter anderem die internationalen Vorgaben aus Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt. Stärkeres Gewicht hat hierbei der Erforderlichkeitsgrundsatz erhalten. Ein Betreuer kann künftig nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
Selbstbestimmung und Wunschbefolgungspflichten
Die Gesetzesreform brachte vor allem mehr Selbstbestimmung für die Betreuten. Neu ist auch die gesetzliche Pflicht zur Wunschbefolgung durch den Betreuer. Der Betreuer muss danach unter Berücksichtigung aller Wünsche der betreuten Person handeln. Außerdem wurden die Rechte der Kinder im Vormundschafts- und Sorgerecht sowie die Rechte von Pflegeeltern bzw. Pflegekindern deutlich gestärkt. So macht die tatsächliche Unterstützung eines Pflegebedürftigen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste einen Betreuer künftig überflüssig. Neu in das Eherecht eingefügt wurde ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich.
Stand: 23. Februar 2023
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie sind Arzt, Zahnarzt oder Apotheker und haben Fragen zu einem Thema? Unsere Steuerberater für Ärzte in Hannover beraten Sie zu den Themen Steuern, Buchhaltung, Betriebsprüfungen, Digitalisierung und vieles mehr. Gleich kontaktieren und von unserem Know-how profitieren!